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Inklusion an unserer Schule

Inklusion wird als gemeinsamer Schulentwicklungsauftrag verstanden. Die allgemeine Schule stellt sich auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler ein.

(Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“)

 

Gemäß der UN – Konvention, die die Bundesregierung im Frühjahr 2009 unterzeichnet hat, sind alle Regierungen aufgefordert, ihre Schulsysteme so zu verbessern, dass Bildung für alle in inklusiven Systemen verwirklicht wird. Inklusion geht von der Besonderheit und den individuellen Bedürfnissen eines jeden Kindes aus. Sie erhebt den Anspruch, sich auf die komplette Vielfalt aller Kinder einzustellen.

 

Dem berechtigten Anspruch einer inklusiven Erziehung steht in Einzelfällen die konkrete Situation gegenüber, dass ein Kind spezielle Hilfsangebote und Fördermaßnahmen benötigt, die die Kompetenzen und Möglichkeiten der Pädagogen der Burgschule überschreiten. In diesen Fällen müssen alle Beteiligten – das Team aus Eltern, Schulleitung, LehrerInnen und der Vertreter der unteren Schulaufsicht – in Gesprächen über andere Möglichkeiten der Förderung beraten und entscheiden.

 

Ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich von Lern- und Entwicklungsstörungen vorliegt, lässt sich vielfach erst im Verlauf der Grundschulzeit feststellen. Insbesondere für den Förderschwerpunkt Lernen ist es schwierig die Feststellung vor Beginn der Grundschulzeit zu schreiben.

 

Um sonderpädagogische Lehrerstellen zu bekommen, ist es ab dem Schuljahr 2014/2015 nicht mehr unbedingt erforderlich ein förmliches Feststellungsverfahren im Bereich Lern- und Entwicklungsstörungen (L, ES, SQ) durchzuführen. Jede Schule erhält ein Stellenbudget, um einen erweiterten pädagogischen individuellen Förderbedarf innerhalb der Schuleingangsphase abzudecken. Zum 01.02.2014 bekam die Burgschule somit eine weitere Kollegin zur sonderpädagogischen Förderung.

 

Es sollte aber unbedingt geklärt werden, ob ein Schüler nach der Schuleingangsphase zielgleich oder zieldifferent unterrichtet wird. Dazu ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein förmliches Feststellungsverfahren durch die Schulaufsicht notwendig.
 

Die neue Rechtslage

Innerhalb der Inklusion haben wir es mit zwei unterschiedlichen Rechtslagen zu tun, die aber gleichwertig unterrichtlich bedient werden müssen.

 

Zum einen gibt es weiterhin den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf. Schüler mit einem festgestellten Förderschwerpunkt haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung im Unterricht.

 

Daneben gibt es seit dem Schuljahr 2013/2014 auch den nicht festgestellten Förderbedarf. Dieser betrifft zunächst nur Entwicklungsbesonderheiten in den Förderbereichen Sprache, emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen. Schüler, die in diesen Bereichen Auffälligkeiten zeigen, müssen ebenfalls (sonder-)pädagogisch versorgt werden.

 

Die persönliche Haltung zur Inklusion an der Burgschule

Aus der Vergangenheit des Gemeinsamen Unterrichts hat sich an unserer Schule das Modell der GU Klassen sehr bewährt. In jedem Jahrgang gibt es eine GU Klasse. Der Klassenlehrer dieser Klasse hatte zu Beginn des ersten Schuljahres diese Unterrichtsform freiwillig und aus Überzeugung gewählt.

 

In der Fachliteratur zum Thema Inklusion ist immer wieder zu lesen, dass eine erfolgreiche Inklusion immer auch eine persönliche Haltung der Lehrenden voraussetzt.

 

Diese Möglichkeit möchten wir an unsere Schule umsetzen. Wir verwenden viel Energie darauf, dass jeder Klassenlehrer an unserer Schule eine Wahl hat, sonderpädagogischen Förderbedarf umzusetzen oder regulär zu unterrichten.

 

In den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 haben wir gute Erfahrungen damit gemacht, weiterhin eine offizielle GL-Klasse einzuführen. Bereits in den ersten Wochen des neuen ersten Schuljahres wurde deutlich, dass eine Anzahl von Schülern einen deutlich erweiterten Förderbedarf zeigte. Es wurden schnell Ressourcen in den Jahrgang 1 gegeben, um diesem Förderbedarf zu entsprechen. Aktuell gibt es zwei Modelle: Jahrgang 1 und Jahrgang 3 haben eine GL-Klasse und zusätzlich eine Inklusionsgruppe. Im Jahrgang 2 gibt es eine GL-Klasse und eine Inklusions-Klasse.

 

Aus der Zeitschrift für Heilpädagogik, Mitteilungen 2/2015, S. 19

… schließt aus, dass es nicht zielführend ist, die Umsetzung von Reformen gegen bestehende Widerstände der Lehrkraft einfach einzufordern. Stattdessen müsse zunächst die Bereitschaft zur näheren Auseinandersetzung mit der jeweiligen Innovation geschaffen werden, wozu abwehrende Lehrerinnen und Lehrer davon überzeugt werden müssen, dass eine Veränderung ihrer Routinen zu einem besseren Gleichgewicht aus Belastungen und Zufriedenheit mit dem eigenen Unterricht führen kann und damit in ihrem Interesse ist. Erst danach müssen dann die notwendigen Kompetenzen geschaffen werden, bevor die jeweiligen Innovationen erfolgreich umgesetzt werden können.
 

Inklusives Modell

„Es geht um die doppelte Zielsetzung, sowohl die Entwicklung der individuellen Potentiale zu ermöglichen und anzuregen, als auch die Gemeinsamkeit zu Zugehörigkeit aller zu pflegen. Die widersprüchlichen Pole Verschiedenheit und Gleichheit müssen durch die dialektische Balance von Individualisierung und Gemeinsamkeit ausgeglichen und versöhnt werden.“ (Wocken, 2014)

 

Aus systemtheoretischer Sicht sind Exklusion und Inklusion zwei Seiten einer Medaille; es ist kein graduelles Konzept oder ein statisch fixierter Zustand, sondern vielmehr eine system- sowie zeitbezogene Zuschreibung. Menschen können demnach in unterschiedlichen Phasen und Situationen ihres Lebens inkludiert oder exkludiert sein; und genau mit diesen Prozessen setzt sich Inklusion basierend auf allgemeinen Menschenrechten gesamtgesellschaftlich sowie bürgerrechtsorientiert auseinander. (Zeitschrift für Heilpädagogik, 3/2015, s. 14)
 

Das bedeutet, dass wir die Rehabilitation eines einzelnen Schülers immer im Fokus haben müssen.

 

Bezogen auf schulisches Lernen gehen wir zunächst davon aus, dass ein Schüler eine gewisse Zeit lang intensive Unterstützung in einem oder in mehreren Bereichen benötigt. Diese Unterstützung soll dem Kind zu teil werden. Unser Ziel muss immer eine Rehabilitation sein! Erst, wenn wir feststellen, dass diese intensive Unterstützung notwendiger Bestandteil der Entwicklung des Schülers ist, wenn diese Unterstützung nicht mehr abzubauen, wenn die Begriffe langandauernd, schwerwiegend und umfangreich sich manifestieren, darf über die Einleitung eines AO-SF nachgedacht werden.

Pyramide

Der Inklusive Unterricht an unserer Schule ist zurzeit angelehnt an das RTI Modell.

 

Jeder Schüler der Burgschule nimmt regulär einmal wöchentlich eine Stunde am Förderunterricht teil. Dieser wird in den Kernfächern erteilt. Dieser Förderunterricht ist Bestandteil des regulären Stundeplans. Meistens wird diese Stunde vom Klassenlehrer erteilt. Im Förderunterricht wird die Klasse in zwei Gruppen aufgeteilt. Somit erhält jeder Schüler eine Stunde Förderunterricht.

 

Schüler, die in ihrer schulischen Entwicklung auffällig sind, erhalten an zwei Stunden wöchentlich diesen Förderunterricht. Zusätzlich wird der Schüler im Unterricht mit differenziertem Material versorgt. (Stufe 1)

 

Reichen diese schulischen Unterstützungen nicht aus, werden weitere Fördermaßnahmen hinzugenommen. Beispielsweise erhalten diese Schüler innere oder äußere Differenzierung. Die Förderung auf dieser Ebene wird maximal erhöht. Teilweise sogar durch Schulzeitverkürzung oder Einzelunterricht. Sollte sich der Leistungsstand, der Lernerfolg unter dieser individuellen Förderung des Kindes stabilisieren, wird die Intensität der Förderung vorsichtig abgebaut, bis ein normaler Schulbesuch wieder möglich ist (Rehabilitation). Sollte der Schüler unter dieser intensiven Förderung nur sehr geringe Fortschritte zeigen, wird geprüft, ob die Erweiterung der Schuleingangsphase, oder eine Wiederholung eines Schuljahres im Einzelfall sinnvoll ist. (Stufe 2)

 

Sind die Entwicklungsschritte des Schülers sehr langsam, oder sind trotz des Ausschöpfens der erweiterten Schuleingangsphase immer noch deutliche Entwicklungsverzögerungen messbar, ist die Einleitung eines AO-SF sinnvoll.

 

Die Klassenlehrer und die Sonderpädagogin überprüfen dieses Stufenmodell, indem sie in kurzen Abständen immer wieder kurze Lernstandserhebungen durchführen.
 

Inklusiver Unterricht

Für den inklusiven Unterricht kann kein Standardverfahren gelten. Es muss immer wieder im Einzelfall geprüft und entschieden werden, welche Unterrichtsmethode und welches Lehrwerk (zur individualisierten Differenzierung) sinnvoll ist. Alle pädagogischen Vorstellungen und sonderpädagogischen Konzepte müssen in Absprache von Klassenleitung, Schüler und Sonderpädagogin ausgelotet werden.

Wir befinden uns also auf einem Terrain von hoher Individualisierung und Differenzierung.

 

… inklusiver Unterricht muss immer auch erfunden werden. Ob das eigene Handeln zu den gewünschten Zielen führt, wird praxisbegleitend zu prüfen sein, die entsprechenden Beobachtungsverfahren und diagnostischen Instrumente müssen oft genug noch entwickelt werden.“ (Zeitschrift für Heilpädagogik, 10/2015, S. 471)

 

Wechsel auf die weiterführende Schule:

Bei zieldifferenter Förderung: den Eltern wird eine Schule (von der unteren Schulaufsicht) vorgeschlagen. Dies können Schulen aller Schulformen sein, ein Anspruch auf eine bestimmte Schulform oder eine konkrete Schule besteht nicht.

 

Bei zielgleicher Förderung: hier entscheidet vom Grundsatz her der Elternwille, es kann aber sein, dass der Elternwille nicht immer realisierbar ist. Dann müssen andere Schulformen oder ggf. die Förderschulen als Alternativen geprüft werden.

 

Wurde ein Kind in der Grundschule sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt ES unterstützt, ohne dass ein förmliches Feststellungsverfahren eingeleitet wurde, so kann der Übergang in die Sekundarstufe I problematisch für alle Beteiligten werden (es ist also sinnvoll ein Verfahren durchzuführen). Es gibt dann keine Ressourcen an der weiterführenden Schule.

 

Melden Eltern ihr Kind (mit ES) an einer weiterführenden Schule an, ohne dass die sonderpädagogische Förderung zu erkennen ist (Bemerkung im Zeugnis), so ist die Kontinuität der Förderung nicht gesichert.

 

Es ist daher sinnvoll den Eltern zum Halbjahreszeugnis der Klasse 4 einen aktuellen individuellen, sonderpädagogischen Förderplan des Kindes auszuhändigen. Die Eltern sollten aufgefordert bzw. dahingehend beraten werden, diesen bei der Anmeldung in der weiterführenden Schule auszuhändigen oder anzusprechen. Nimmt eine weiterführende Schule ein Kind auf, ohne zu wissen, dass es in der Grundschule sonderpädagogisch unterstützt wurde, und stellt dann fest, dass eine Unterstützung aus ihrer Sicht notwendig ist, kann sie auch gegen den Willen der Eltern die Eröffnung eines Feststellungsverfahrens bei der Schulaufsicht beantragen.

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