Praktikum an der Burgschule
Gerne begrüßen wir engagierte, motivierte und eigenständige Praktikant*innen, die an unserer Schule den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers kennenlernen möchten. Das entsprechende Praktikum soll Ihnen bei der Berufsorientierung dienen und dabei helfen, Kenntnisse und Erfahrungen im Lern- und Arbeitsfeld Grundschule zu gewinnen und/oder diese weiter zu vertiefen und den Schulalltag aktiv mitzugestalten.
Wir bieten sowohl Studierenden als auch Schülern bei uns ein Praktikum in folgenden Bereichen an.
Bitte stellen Sie in diesem Fall den Kontakt direkt über den entsprechenden ehemaligen Klassenlehrer her! |
Da die Nachfrage in Bezug auf unsere Praktikumsplätze derzeit sehr hoch ist, bitten wir bei einer Ablehnung schon im Vorfeld um Ihr Verständnis.
Für den Zeitraum vom 13.03. bis 31.03.2023 sind unsere Praktikumsplätze an der Burgschule und unserem Standort in Altenaffeln schon vergeben.
Bewerbung
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Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte spätestens sechs Wochen vor Praktikumsbeginn an die Adresse Burgschule Neuenrade, Alte Burg 2, 58809 Neuenrade oder direkt an .
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Aus Ihrer Bewerbung sollte deutlich die Dauer, der Zeitpunkt und die Art des Praktikums hervorgehen.
Denken Sie dabei bitte auch unbedingt an Ihre Kontaktdaten.
Wichtige Informationen
Wir bitten darum, folgende Punkte im Vorfeld zu beachten:
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Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, sowie Engagement und Eigeninitiative sollten während des Praktikums selbstverständlich sein.
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Um 7.45 Uhr (15 Minuten vor Unterrichtsbeginn) melden Sie sich bitte im Sekretariat an. Sie werden dort einer Lehrkraft zugeteilt, die Sie zunächst begleiten. Nach einer Weile kann es auch sein, dass Sie einer bestimmten Klasse zugeordnet werden. Dies hängt auch von den Zielen des Praktikums ab.
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Um einen umfassenden Einblick in das Schulleben zu bekommen, erwarten wir von den Schülerpraktikant*innen, dass Sie - je nach Verfügbarkeit der Plätze - nach Unterrichtsschluss (um 13.15 Uhr) bis ca. 16.00 Uhr im Offenen Ganztag mitarbeiten. Hier helfen Sie u.a. bei den Hausaufgaben oder den Aktivitäten des Nachmittags.
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Die Nutzung des Smartphones ist während der Arbeitszeit nicht erlaubt. Auch das Fotografieren oder Filmen von Kindern und anderen Personen oder der Schule sowie Tonaufnahmen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet.
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Dauert das Praktikum eine Woche oder länger, benötigen wir einen Steckbrief (DinA4) über Sie, der bei uns ans Schwarze Brett geheftet wird, damit jeder im Kollegium Sie zuordnen kann. Der Steckbrief sollte übersichtlich gestaltet sein und folgendes beinhalten: Foto, kurze Vorstellung der eigenen Person, Dauer und Art des Praktikums.
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Zu manchen Praktika gehört es, einen schriftlichen Bericht zu verfassen. Bitte informieren Sie uns im Vorfeld darüber, wenn dies der Fall ist. Eine Kopie des Berichtes übergeben Sie bitte nach Fertigstellung dem Sekretariat der Schule.
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Außerdem erhalten Sie Unterlagen der Schule zum Umgang mit Krankheiten und vertraulichen Informationen (Schweigepflichtserklärung).
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Bitte beachten Sie auch die neuen Regelungen zum Masernschutzgesetz!
Masernschutzgesetz
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Das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148 ff.) ist am 01.03.2020 in Kraft getreten.
Betroffen sind Personen, die ab dem 1. Januar 1971 geboren sind und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden. Hierzu zählen unter anderen auch die Studierenden, die ein Praktikum
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nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LABG (Eignungs- und Orientierungspraktikum) oder
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nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 LABG (Praxissemester) oder
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nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 (sofern es sich um ein schulisches Berufsfeldpraktikum handelt)
an einer Schule absolvieren.
Studierende müssen vor Antritt dieses Praktikums in der Schule einen der folgenden drei Nachweise beibringen:
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Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern insbesondere durch Vorlage eines Impfpasses (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder
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Nachweis über eine bereits bestehende Immunität gegenüber Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Alternative 1 IfSG) oder
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Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung (§ 20 Abs. 9 Satz Nr. 2 Alternative 2 IfSG).
Die beiden letztgenannten Nachweise haben dabei immer über ein ärztliches Zeugnis zu erfolgen. Den Impfpass oder das ärztliche Zeugnis haben die Studierenden spätestens bei Aufnahme des Praktikums der Schulleitung der Praktikumsschule vorzulegen. Ohne die Vorlage eines dieser Nachweise kann die Aufnahme der Praktikumstätigkeit nicht erfolgen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
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Sind alle Punkte bedacht, steht einem erfolgreichen Praktikum bei uns nichts mehr im Wege.
Wir freuen uns auf Sie.
Ihr Burgschulteam